Satzung der Bogensportfreunde Esselbach

vom 02.10.1999

§ 1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Bogensportfreunde Esselbach 1986 e.V. und hat seinen Sitz in Esselbach. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2.Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck den Bogenschießsport auszuüben. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sportliche Übungen (Training und Meisterschaftsteilnahme).
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4. Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann jeder werden der sich dem Bogensport verbunden fühlt. Gesuche um Aufnahme sind bei der Vorstandschaft schriftlich vorzubringen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Personen die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
Durch Austritt
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung der Vorstandschaft gegenüber erfolgen. Geschieht es nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
Durch Ausschluss
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorher ist der Betroffene zu Hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordentlichen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

§ 7. Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8. Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 9. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1.) Der Vorstand

2.) Die Mitgliederversammlung

§ 10. Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a.) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert jedoch mindestens einmal jährlich (im ersten Quartal).
b.) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen eines Monats.
c.) Bei begründetem Antrag (schriftlich) von einem Drittel der Mitglieder.

§ 11. Form der Berufung

1.) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
Zwischen der Einladung und der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
2.) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
3.) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift.

§ 12. Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

§ 13. Beschlussfassung

1.) Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
2.) Minderjährige sind nicht stimmberechtigt.
3.) Bei der Beschlussfassung entscheidet:
a.)    die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht den Ablehnungen hinzuzurechnen.
(Gewählt ist, wer eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält z.B.100 abgegebene Stimmen, 10 Enthaltungen und Ungültige Stimmen, 47 Ja-Stimmen, 43 Nein-Stimmen → Mehrheit ist erreicht.)
b.) die relative Mehrheit bei Stimmverteilung auf mehr als zwei Vorschläge.
(100 Stimmberechtigte: Es entfallen auf A 40 Stimmen B 35 Stimmen und auf C25 Stimmen. Gewählt ist A. Bei Nichtannahme durch A muss die Wahl wiederholt werden.)
4.)Andere Mehrheiten sind erforderlich:
a.) bei Auflösung des Vereins. (vier Fünftel der erschienenen Mitglieder)
b.) bei Änderung des Vereinszwecks. (Zustimmung aller Mitglieder, die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss Schriftlich erfolgen)
5.) Anträge an die Vorstandschaft sind Zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich einzureichen.

§ 14. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2.) Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die gestellten Anträge, sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift.
3.) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15. Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1.) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2.) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3.) Im Falle der Auflösung oder Beendigung des Vereins aus sonstigen Gründen wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde Esselbach übergeben, die es für gemeinnützige und sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.

§ 16. Der Vorstand besteht aus dem

1.) 1.Vorsitzenden
2.) 2.Vorsitzenden
3.) Schriftführer
4.) Schatzmeister
5.) Sportleiter
6.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Mitglieder der Vorstandschaft gemeinsam.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Mitglieder der Vorstandschaft gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand kann vom Verein getragen werden.

§ 17. Bevollmächtigung zur Satzungsänderung

Sollte die Satzung registergerichtliche Beanstandungen / Mängel aufweisen, ist es dem Vorstand erlaubt, die Satzung zu ändern, um den Beanstandungen / Mängeln gerecht zu werden.